Allgemeine Geschäfts-, Liefer-
und
Zahlungsbedingungen
der
Werbeagentur blick-fang
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten für die unveränderten, zugrunde gelegten Auftragsdaten und Bestellmengen. Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich zzgl. gesetz. MWSt. Porto, Verpackung und Versand bzw. Lieferung durch Mitarbeiter, Transportkosten im allgemeinen werden dem jeweiligen Auftrag hinzugerechnet.
Erfolgte die Preisabgabe ohne Einsicht in die Manuskripte, so dienten zur Preisfindung Erfahrungswerte. Ist eine Nachkalkulation erforderlich, wird der Auftrag erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber (Annahme des/neuen Angebotes) ausgeführt.
Preise, die vom Auftraggeber ohne vorhergegangene Anfrage beim Auftragnehmer in seiner Bestellung benannt werden, sind für den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Bestätigung bindend.
Berechnet wird der Auftrag in Format, Papier, Farbe und Verarbeitung wie ausgeliefert. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftragsgebers einschl. des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Für Korrekturabzüge/Probedrucke u. Neuentwürfe von Drucksachen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand richtet. Die Gebühr für Korrekturabzüge ist im voraus in bar zu entrichten. Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, diese Gebühr gegen Quittung entgegenzunehmen. Die Gebühr wird nicht zurückerstattet. Bestellt der Auftraggeber gleiches Formular nach, entfällt die Bearbeitungsgebühr für Neuentwürfe! Probedrucke für Hefte etc. werden nach Art, Umfang und Arbeitsaufwand im Einzelfall gesondert berechnet! Bei Erstkunden muß eine unbefristete Bankbürgschaft oder eine Vorauszahlung nach Auftragserteilung in Höhe von 60 von 100 des Auftragsvolumens geleistet werden. Erst nach Gutschrift der Vorauszahlung wird der Auftrag zur Verarbeitung für den Auftragnehmer verbindlich. Ein Verzug oder Nichterbringung der Vorauszahlung entbindet nicht von der Auftragserfüllung durch den Auftraggeber. Restzahlung bei Lieferung per Nachnahme, Bar oder Euro-Scheck.
Bei Datenübernahme (Datenträger jeglicher Art) durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer von jeglichen Fehlerquellen innerhalb der Datenübertragung freizuhalten. Der Auftraggeber übernimmt eine besondere Pflicht, Korrekturabzüge zu prüfen. Bei Anforderung eines Korrekturabzuges muss diese auf Farben, Schrift und Schreibfehler geprüft werden. Wenn keine Sonderfarben (HKS/Pantone) angegeben werden, wird generell in Euroscala gedruckt. Farbabweichungen gelten nicht als Reklamation. Der Auftragnehmer ist nicht mehr verpflichtet einen Korrekturabzug zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Datenübermittlungsfehler die bei telefonischer Beauftragung entstehen. Er hat sich zu vergewissern, daß die von ihm durchgegebenen Daten in jeglicher Hinsicht (dies trifft insbesondere auf die Schreibweise von Namen, Begriffen, jeglicher Zahlen) richtig aufgenommen wurden. Es empfiehlt sich diese Buchstabe für Buchstabe durchzugeben. Sicherer und schneller erfolgt die Beauftragung per Telefax.
III. Zahlung
Die Zahlung (Nettopreise zzgl. MWSt) ist innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Sofern nicht gesondert vereinbart, verstehen sich angegebene Preise ohne Druckvorkosten. Druckvorkosten sind alle Kosten die entstehen, um den Druckauftrag ausführen zu können (Filme, Korrekturabzüge etc.).
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier-/Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens z. B. Inkassokosten etc. wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, er haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den Speditionsbedingungen des jeweiligen Transportführers versichert.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschl. Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb als auch in dem eines Zulieferes - insbesondere Streik, Krieg, Aufruhr, sowie in allen sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Durch die verschiedenen Druckverfahren ist es nicht immer möglich, die gewünschte Stückzahl genau zu liefern, da dieses von der Art der Maschinenfertigung abhängig und nicht beeinflußbar ist. Aus diesem Grunde gilt eine Mehr- bzw. Minderlieferung in Höhe von 10% des Auftrages als vereinbart. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
VI. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst, in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfin fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gilt auch für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfin fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Produktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Korrekturabzug/Probedruck nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Erst recht, wenn es sich um zwei qualitativ unterschiedlichen Papiersorten und/oder Druckfarbtabellen handelt. Das gleiche gilt für Endlosformulare.
Sind vom Auftraggebers keine gezielten Angaben vorgegeben, z. B. für:
a) Rasterweite (Bildwiedergabe)
b) Farbnuancen (HKS-Nr.)
c) Kopierfähigkeit (Laserdrucker)
d) Leimart (Festigkeit)
e) Druckverfahren etc.,
so werden diese dem Auftragnehmer frei überlassen.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden die Geschäfts-/Lieferbe-dingungen des Zulieferanten vom Auftraggeber anerkannt.
Drucke werden nicht Stück für Stück, sondern stapelweise geprüft. Die Mängelrüge kann deshalb nur dann erhoben werden, wenn nachweislich mehr als 5% der Auflage den beanstandeten Fehler aufweisen. Die Stornierung eines Auftrages nach Auftragsdurchführung entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Anfertigung von Firmensignets und Formularen, bzw. Korrekturabzüge. Gleiches gilt im Falle der Annahmeverweigerung durch den Auftraggeber. Wird die Stornierung eines Auftrages vor der Auftragausführung durch den Auftraggeber angezeigt, entstehen lediglich die Kosten, die dem Auftragnehmer bis zur Stornierungsanzeige entstanden sind (z.B. Vorlagenerstellung).
VII. Verfahren, Versicherung
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen werden pfleglich behandelt und bei Auftragserfüllung auf Wunsch an den Auftraggeber mit der Lieferung zurückgegeben. Äußerst der Auftraggeber kein Rückgabeverlangen, werden die zur Verfügung gestellten Unterlagen nach einem Zeitraum von 8 Tagen nach Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer vernichtet. Sollen die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen/Materialen versichert werden, so hat der Auftraggeber hierfür selbst Sorge zu tragen.
VIII. Periodische Arbeiten (ABO)
Schließt der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer ein Abonnement, teillieferung oder Werbepoolvertrag ab, so gelten die im Einzelfall für den jeweiligen Zahlungsvertrag vereinbarten Bedingungen.
IX. Eigentum, Urheberrecht
Entwürfe, Probedrucke, Filme und sämtliche Daten, die in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer stehen und durch diesen erstellt, verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden, unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Auftragnehmers. Für durch den Auftragnehmer erstellte Eigenentwürfe erhebt der Auftragnehmer eine im Einzelfall zu bestimmende jährliche Lizenzgebühr. Das Recht am Eigentum des Entwurfes bleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann die Rechte an den durch den Auftragnehmer erstellten Arbeiten durch Kauf erwerben. Eine Auftragsvergabe durch den Auftraggeber mit den Unterlagen des Auftragnehmers an andere Erzeuger ist nur möglich, wenn der Auftraggeber die Eigentumsrechte erworben hat. So lange der Auftraggeber die Eigentumsrechte nicht käuflich erworben hat, bleiben diese beim Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz verlegt, die Firma auflöst und ggf. unter anderer Gesellschaftsform neu gründet. Die durch den Auftragnehmer erhobene Bearbeitungsgebühr dient zur Kostendeckung für Material- und Personaleinsatz und stellt nicht gleichzeitig die Erwerbsrechte am Eigentum des Auftragnehmers dar. Dem Auftragnehmer wird erlaubt, daß durch den Auftraggeber erstellte Firmensignet für Anzeigen in Verlagsdrucksachen (Zeitungen, Zeitschriften etc.) für Werbezwecke zu nutzen. Die Weitergabe des Firmensignets zur Anfertigung von Drucksachen, Formularen, Internetauftritt etc. ist nur mit ausdrücklich schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber erlaubt. Für den Fall der Eigentums-/Urheberrechtsverletzung behält sich der Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch von mind. 10.000 Euro und entsprechende rechtliche Schritte je Verstoß vor.
Der Auftraggeber haftet alleine für die Verletzung von Urheberrechten, die durch Dritte geltend gemacht werden, wenn er den Auftragnehmer mit Auftragsarbeiten betraut.
X. Druckverfahren
(Angaben zu den Farben - lt. Hersteller) Wird vom Auftraggeber bei Auftragserteilung kein besonderes Druckverfahren vorgegeben, erfolgt die Auftragsausführung in dem Druckverfahren nach Punkt a.)
a.) Tintenstrahldruck - wasserresistent, nicht lichtecht
b.) Tintenstrahldruck - wasseresistent, lichtecht
c.) Offsetdruck - wasserfest, lichtecht
d.) Risographdruck - wasserfest nur schwarz/weiß
e.) Reliefdruck
f.) Laser-Druck/Gravur
g.) Tampondruck
h.) Siebdruck
i.) Chemiedruck
XI. Kfz-Beschriftungen
Die Überführung des Kfz durch den Auftragnehmer, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Risiko für Schäden an Fahrzeugen des Auftraggebers, die bei der Überführung zum Beschriftungsort entstehen.
XII. Internetservice
Alle im Zusammenhang stehende Arbeiten für die Präsentation des Auftraggebers im Internet, werden in einzelnen Verträgen geregelt.
XIII. Werbeanlagen
Für Anfertigung von Werbeanlagen gelten die gesonderten Vertragsbedingungen in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen.
XIV. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung nach § 33 Abs 1 BDSG. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß der Auftragnehmer die für den Auftraggeber erstellten Produkte für Werbezwecke nutzt. Ausgenommen sind hiervon alle Produkte, die einem Dritten Einsicht in Art und Weise der Geschäftsführung des Auftraggebers ermöglichen.
XV. Impressum
Der Auftragnehmer kann in geeigneter Weise auf den Produkten des Auftraggebers auf seine Arbeit hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse hieran hat (z. B. wenn die Eigenwerbung des Auftragnehmers, vom Gesamtbild des Druckerzeugnisses im erhöhten Maße ablenkt). Ausgenommen sind grundsätzlich Lebensmittel.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.
Den Geschäfts-/Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn dieser sie zum Gegenstand des Auftrages machte.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehreren Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XVI. Schlußbestimmung
Sollte ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dieser nicht die Wirksamkeit des Vertrages.
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